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„Dass ein Gutachten ein Vielfaches des Streitwerts kosten wird, ist allein noch kein Grund, davon Abstand zu nehmen.“
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.1.2014 - II ZR 192/13, NJW 17/2014, S. 1246

 

 

Werte Leserschaft,

in meinen Newslettern und an anderer Stelle können Sie viel lesen über Gerichte, Schiedsgerichte, Mediationen, Schlichtungen und andere Verfahren. Die genauen Unterschiede, Vorteile und Nachteile der verschiedenen Methoden sind jedoch im Detail den Wenigsten bekannt.

Daher freue ich mich besonders über die Gelegenheit, diese Verfahren mit ihren wichtigsten Facetten in der "Wirtschaft in Mittelfranken", dem Magazin der IHK Nürnberg, gegenüber stellen zu dürfen; siehe unten.

Wegen Betriebsruhe vom 7. bis 29. Juni kommt der nächste Newsletter erst im Juli. Ich wünsche bis dahin einen sonnigen, entspannten Sommerbeginn,

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» UN-Kaufrecht - Lieferpflicht
» Pflicht lokaler Montageversicherung

Konfliktmanagement:
» Vergleich Konfliktlösungsmethoden

Kolumne "STREITHAHN":
» Von der Mücke zum Elefanten

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

Serie zum UN-Kaufrecht / CISG - Teil 3

Die Lieferpflicht

Das UN-Kaufrecht unterscheidet bei der Lieferpflicht zwischen drei Fällen: a) Kaufvertrag erfordert Beförderung der Ware, b) bestimmte oder herzustellende Ware, für die der Vertrag keine Beförderung vorsieht und c) alle anderen Fälle.
Im ersten Fall hat der Verkäufer die Ware dem ersten Beförderer zu übergeben, um seine Leistungspflicht zu erfüllen. Das entspricht prinzipiell den Incoterms F- und C-Klauseln. Im zweiten Fall wird an den Ort angeknüpft, an dem sich die Sache bei Vertragsschluss befand, bzw. an dem die Sache herzustellen war. In den nicht unter a) oder b) fallenden Fällen ist am Niederlassungsort des Verkäufers zu liefern.
 
Eine Ausnahme sieht das Obergericht des Kantons Zürich, wenn der Verkäufer die Ware mit eigenem Personal und Fahrzeug befördert. Dann soll keine der vom UN-Kaufrecht vorgesehenen Varianten greifen, sondern eine Bringschuld vereinbart sein, das heißt, die Leistung erfolgt mit Anlieferung beim Käufer.
 
„Frei…“-Klauseln werden unterschiedlich bewertet, nämlich teilweise als Vereinbarung des Lieferortes und teilweise nur als Vereinbarung über die Kostentragung.
 
Fazit: Klare Vorteile oder Nachteile im Vergleich zum deutschen Recht lassen sich bezüglich der Lieferpflicht nicht feststellen. In der Praxis wird man mit einer klaren Vereinbarung nach Incoterms auf der sicheren Seite liegen.
 
SPIELSTAND: Heute sind keine Treffer zu verzeichnen. Hoffentlich ist das kein schlechtes Omen für die kommende Fußball-Weltmeisterschaft. Beim Vergleich des UN-Kaufrechts - BGB steht es somit weiter:
  • aus Sicht des Käufers 0:1 für das BGB,
  • aus Sicht des Verkäufers 1:0 für das UN-Kaufrecht.
     
Zum tiefer lesen: NJW 31/2011 S. 2263f.

Pflicht zu lokaler Eindeckung in der Montageversicherung

Für Projekte innerhalb der EU kann die Montageversicherung bei deutschen Versicherern eingedeckt werden, das gewährleistet die Dienstleistungsfreiheit. Außerhalb der EU ist oft gesetzlich vorgeschrieben, lokal einzudecken, wenn lokale Risiken oder Interessen versichert werden sollen.

Wann ist das der Fall? Laut VSMA, dem Versicherungsdienstleister des VDMA, führen vor allem zwei Umstände regelmäßig zu einem lokalen Risiko / Interesse: eine Betriebsstätte vor Ort oder die Mitversicherung des lokalen Auftraggebers.

Zum tiefer lesen: http://www.vsma.de/fileadmin/downloads/newsletter/newsletter0514.pdf

Vergleich: Öffentliches Gericht - Schiedsgericht - Mediation - Schlichtung

Ein italienischer Kraftwerksbetreiber weist die Turbine des deutschen Lieferanten wegen eines Mangels zurück und behält Zahlungen ein. Der Turbinenbauer will aber nur einen Preisnachlass zugestehen. Am Verhandlungstisch finden  die  beiden  Parteien  keine  Lösung.

Die Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten, den Streit zu lösen oder entscheiden zu lassen, erfahren Sie im WiM-Artikel.


Kolumne STREITHAHN:
Von der Mücke zum Elefanten

Aus einer Mücke wird ein Elefant. Das ist leider keine seltene Ausnahme sondern entspricht der Konfliktpsychologie. Keiner mag nachgeben und die Streithähne schaukeln sich hoch. Eine Stechmücke wiegt ca. zwei Milligramm, ein Elefant wiegt 4 Tonnen. In folgendem Beispiel ist das Verhältnis von Ursache und Wirkung nicht ganz so groß, aber schon auch aberwitzig.
 
Für "mückrige" 22,51 EUR hatte ein Verbraucher bei Amazon eingekauft - sinnigerweise ein Mückengitter. Die Mammutklage, mit der sich der Mann nun konfrontiert sieht, lautet auf satte 70.000 EUR.
 
Und wie hat sich der Streit konkret hochgeschaukelt? Das Mückengitter entsprach nicht den Erwartungen. Der Händler sah das nicht in seiner Verantwortung. In Telefonaten und E-Mails haben sich Käufer und Händler weiter zerstritten. Der Käufer stellte alsdann eine negative Bewertung des Händlers bei Amazon ein. Der Händler konterte mit der Drohung, Anzeige zu erstatten. Der Käufer wiederum ließ das nicht auf sich sitzen und beschwerte sich bei Amazon über den Händler. Dieser ließ nun seinen Anwalt eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung und einer Rechnung über 800 EUR Anwaltskosten  ausstellen. Der Käufer wollte die Bewertung zurück nehmen, jedoch nicht die Anwaltskosten bezahlen. Die Rechtsschutzversicherung des Käufers versuchte ein Mediationsverfahren durchzuführen, die Parteien waren aber offenbar nicht zur gütlichen Einigung bereit. Im Gegenteil: Der Händler hat Klage über 70.000 EUR eingereicht, da Amazon ihm auf Grund der Bewertung und der Beschwerde sein Verkäuferkonto mit 13.000 EUR gesperrt habe, er durch die Sperrung 39.000 EUR Gewinn über Amazon verpasst habe und außerdem 20.000 EUR „weitere Schäden“ entstanden seien. Dazu kommen noch Anwaltsgebühren und Gerichtskosten, versteht sich.
 
Der Käufer kann einem schon leidtun. Er habe schon schlaflose Nächte. Und das, obwohl er inzwischen anderweitig ein passendes Mückengitter erworben hat und es somit an den Plagegeistern nicht liegen kann. Im Juni soll der Prozess stattfinden. Ich würde mich wundern, wenn danach nicht der Verkäufer auf dem Scherbenhaufen der Kosten dieses Schauspiels sitzen würde. Ich fresse einen Elefanten, wenn der Käufer die 70.000 EUR bezahlen muss.


Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

 

 

 

 

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.


 
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