Bei Problemen mit der Darstellung klicken Sie bitte hier.

„Wer auf eine Klage verzichtet und stattdessen einer Mediation zustimmt, wird auch noch belohnt. Der Versicherer erlässt dann die Selbstbeteiligung.“
Gunther Meyn im Test "Bester Rechtsschutz", Focus-Money Ausgabe 14/2014, S. 73

Werte Leserschaft,

ich melde mich aus einem erholsamen und aufregenden (WM) Urlaub zurück mit spannenden Themen.

Ein Bild sagt mehr als tausend Worte. In diesem Sinne habe ich die Kosten der Mediation mit denen eines öffentlichen Gerichtes in einem Diagramm gegenüber gestellt.

Dass die Mediation - nicht nur aus Kostengründen - eine vorteilhafte Möglichkeit zur Konfliktbeilegung ist, spricht sich herum. Nun hat die American Arbitration Association (AAA), eine der traditionsreichsten und renommiertesten Schiedsgerichtsorganisationen der Welt, die Mediation als festen Bestandteil ihrer Schiedsgerichtsverfahren eingeführt! Gibt es einen besseren Vertrauensbeweis?

Soweit Ihr wohlverdienter Sommerurlaub noch ansteht, wünsche ich je nach Vorlieben ruhige oder spannende, jedenfalls aber erholsame Tage,

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» UN-Kaufrecht - Gewährleistung
» Offene Seminare und Workshops

Konfliktmanagement:
» AAA institutionalisiert Mediation
» Diagramm Mediationskosten
» Mediator Paul Kemp im ARD
 

Kolumne "STREITHAHN":
» Hahnexperten als Streithähne

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

Serie zum UN-Kaufrecht / CISG Teil 4

Gewährleistung bei Mängeln

Bereits im April-Newsletter hatten wir gesehen, dass das UN-Kaufrecht im Gegensatz zum BGB dem Käufer das Risiko der Verwendungsfähigkeit im Bestimmungsland lässt, dass also die entscheidenden Standards die des Verkäuferlandes sind. Dies kann bei der Frage, ob eine Lieferung mangelhaft ist, entscheidend sein. Heute werden wir beleuchten, welche Rechtsbehelfe dem Käufer zur Verfügung stehen, wenn der Verkäufer Vertragspflichten nicht erfüllt, insbesondere wenn eine mangelhafte Lieferung vorliegt. Im August werden wir uns dann noch das verwandte Thema „Rügepflichten“ anschauen.

Nach Artikel 45ff. kann der Käufer im UN-Kaufrecht Ersatzlieferung, Nachbesserung, Aufhebung des Vertrages, Herabsetzung des Kaufpreises oder Schadensersatz verlangen. Ersatzlieferung und Aufhebung des Vertrages setzen jedoch wesentliche Vertragsverletzungen voraus.
 
Vor allem die Themen Schadensersatz und die Wesentlichkeit einer Verletzung zeigen wichtige Unterschiede im Vergleich UN-Kaufrecht gegen BGB.
 
Der Schadensersatz setzt im UN-Kaufrecht kein Verschulden voraus, im BGB schon. Treffer für das BGB aus Verkäufersicht, für das UN-Kaufrecht aus Käufersicht.
 
Andererseits ist der Schadensersatz im UN-Kaufrecht nach Artikel 74 S.2 auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine solche Begrenzung kennt das BGB nicht. Damit gleichen sich also die oben beschriebenen Vor- bzw. Nachteile vom Zählerstand her wieder aus.
 
Der dritte wichtige Unterschied liegt darin, dass der Käufer im UN-Kaufrecht nur bei einer wesentlichen Vertragsverletzung den Vertrag aufheben kann, wobei im Zweifel davon auszugehen ist, dass eine Vertragsverletzung nicht wesentlich ist (restriktiv auszulegen). Solange die Ware weiterverkauft oder anderweitig verwendet werden kann, wird eine Aufhebung kaum möglich sein. Das deutsche Rücktrittsrecht kennt eine solche Einschränkung für den Rücktritt nicht und zeigt sich von daher käuferfreundlicher.
 
Fazit: Wir haben also heute insgesamt aus Käufersicht ein 2:1 für das BGB erzielt, gegenüber einem 2:1 für das UN-Kaufrecht aus Verkäufersicht. Das BGB bestätigt seinen Ruf, eher käuferfreundlich zu sein.
 
SPIELSTAND: Für unseren Gesamtvergleich ergibt sich ein Zwischenstand
UN-Kaufrecht – BGB:
aus Sicht des Käufers 1:3 für das BGB,
aus Sicht des Verkäufers 3:1 für das UN-Kaufrecht.
 
Zum tiefer lesen: NJW 31/2011 S. 2265

Offene Seminare und Workshops

In den nächsten Monaten sind bereits die folgenden Praxisseminare / Workshops bei renommierten Bildungseinrichtungen geplant. Sie haben hier die Möglichkeit, die Themen des Newsletters intensiv und abgerundet zu vertiefen. Details zu den Veranstaltungen können Sie hier abrufen.

 

 

16.9.14 "Impulsvortrag: Fressen Konfliktkosten mein Ergebnis - Mediation", Schillingsfürst

 

29./30.9.14 „Der Internationale Anlagenvertrag“, TAW Altdorf b. Nürnberg
 

9.10.14 „Nachforderungen/Claims im Maschinen und Anlagenbau erfolgreich durchsetzen“, IHK Heilbronn-Franken
 

21.10.14 „Praxis der internationalen Lieferverträge“, Bitterwolf & Kaspar Kommunikationsakademie
 

26.11.14 „Umgang mit Konflikten für Meister und Vorarbeiter“, Bitterwolf & Kaspar Kommunikationsakademie
 

28.1.15 „Kooperative Verhandlungsführung“, Bitterwolf & Kaspar Kommunikationsakademie
 

6.2.15 „Rechtswissen für Projektleiter“, Modul innerhalb „Projektmanagement Kompakt“, WiSo-Führungskräfte-Akademie (An-Institut der FAU Erlangen-Nürnberg)
 

5.3.15 „Praxis der internationalen Lieferverträge“, Bitterwolf & Kaspar Kommunikationsakademie

 

12.3.15 Workshop für Gründer und junge Unternehmen: "Kooperative Verhandlungsführung am IGZ Würzburg

 

22.4.15 „Umgang mit Konflikten für Meister und Vorarbeiter“, Bitterwolf & Kaspar Kommunikationsakademie
 

Die AAA setzt fest auf Mediation

Die American Arbitration Association (AAA) ist nicht irgendeine Schiedsgerichtsorganisation. Bereits 1926 durch den Zusammenschluss zweier noch älterer Organisationen gegründet, ist sie eine der führenden Administrationen für Schiedsgerichte weltweit. Die große Bedeutung der AAA macht die folgende Meldung umso bemerkenswerter.

Bereits im Oktober 2013 hat die AAA ihre neuen „Commercial Arbitration Rules and Mediation Procedures“ veröffentlicht. Gemäß Nr. 9 dieser Regeln wird bei allen Schiedsverfahren mit einem Streitwert von mehr als 75.000 USD automatisch parallel zum Schiedsverfahren eine Mediation durchgeführt, es sei denn eine Partei lehnt dies ab.

Die Mediation wird also bei der AAA von einem Instrument, für das sich die Schiedsparteien aktiv entscheiden müssen, zu einem Instrument, das grundsätzlich zur Anwendung kommt, solange es nicht aktiv abgelehnt wird.

Diese Vorgehensweise wird von einer Umfrage bei Rechtsabteilungen und Führungspersonal von mehr als 70 internationalen Konzernen unterstützt. 74% der Antwortenden gaben an, dass die Anbieter von Schiedsverfahren die Parteien aktiv zur Mediation ermuntern sollten, nur 4% waren dagegen. 48% waren sogar dafür, die Mediation als zwingenden Prozessschritt, sowohl für Schiedsverfahren, als auch für Zivilverfahren, vorzuschreiben. 37% sprachen sich dagegen aus.

Fazit: Die AAA hat einen beherzten Schritt hin zur Mediation gemacht. Die Umfrage zeigt, dass ein großer Teil der sachkundigen Entscheider diesen Schritt begrüßen werden.


Zum tiefer lesen: http://kluwermediationblog.com/2014/05/18/the-dispute-resolution-dilemma-opt-in-or-opt-out/


Diagramm Mediationskosten

Die Mediation bringt viele Vorteile mit sich. Neben der Zeitersparnis, der hohen Erfolgsquote, der Selbstbestimmtheit und des Erhalts wichtiger Beziehungen, bestechen die vergleichsweise sehr niedrigen Kosten des Verfahrens.  

Ein Diagramm sagt mehr als tausend Worte. Die Zahlen wurden von der IHK Heilbronn-Franken berechnet.

 

Mediator Paul Kemp jetzt im ARD

Schon vor längerem hatte ich an dieser Stelle auf die Fernsehserie um den Wiener Mediator Paul Kemp (Harald Krassnitzer) hingewiesen. Jetzt läuft die Serie auch im deutschen Fernsehen, immer Dienstag abends zur besten Sendezeit. Mehr...


Kolumne STREITHAHN:
Hahnexperten als Streithähne

Noch nie hat der Titel dieser Kolumne besser zum vorgestellten Fall gepasst. Noch nie haben sich die Streithähne besser mit Hähnen ausgekannt. Ich hatte eben noch nie einen Streit unter Kleintierzüchtern geschildert.

Die Stammheimer Kleintierzüchter fühtren gleich an mehreren Fronten Prozesse: gegen ehemalige Mitglieder und gegen ein ehemaliges Vorstandmitglied.

Die hinausgeworfenen „normalen“ Mitglieder haben den Streit schon bis vors Landgericht gebracht. Sie fühlten sich zu Unrecht hinausgeworfen und müssen nun wieder als ordentliche Mitglieder geführt werden.

Ein ehemaliger Schriftführer hat vor dem Amtsgericht gegen seinen Rauswurf geklagt und ebenfalls gewonnen. Daraufhin wurde ihm der Pachtvertrag über seine Parzelle gekündigt. Wie er darauf nun wohl reagieren wird? Steht der nächste Prozess ins Haus? Zunächst hat er sich an den Landesverband der Rassekaninchenzüchter gewandt. Hoffentlich kann von dieser Seite erfolgreiche Vermittlung kommen.

Die Stuttgarter Zeitung zitiert die Richter und kommentiert das Ganze wie folgt: „‘Eines ist sicher: Streitigkeiten in Vereinen sind ein weites Feld und ein steter Quell für neue Prozesse.‘ Auch wenn am Ende kein Hahn danach kräht…“

Zum tiefer lesen: Artikel


Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.


 
Oliver Dittmann . Mediation & Training
Hauptstraße 17 . 91731 Langfurth
Telefon 09856 – 922 603 . Mobil 0160 – 991 400 73
post@oliver-dittmann.de . www.oliver-dittmann.de
Impressum & Datenschutz
© Oliver Dittmann 2013
Um Ihre Daten zu aktualisieren klicken Sie bitte hier. Sie möchten den Newsletter abbestellen? Klicken Sie hier.