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„Krise ist ein produktiver Zustand, man muss ihr nur den Beigeschmack der Katastrophe nehmen.“ Max Frisch

Werte Leserschaft,

wenn Anlagenteile fehlerhaft sind, können die Aus- und Einbaukosten sowie der Transport schnell die eigentlichen Kosten der Reparatur oder des Ersatzes übersteigen. Diese Kosten können daher zu Streit zwischen den Parteien führen.

Der Auftragnehmer ist hier im deutschen Recht deutlich besser dran, wenn ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag und nicht ein Werkvertrag vorliegt, weil dann die Frage nach den Aus- und Einbaukosten nach Kaufrecht zu beurteilen ist. Warum das so ist und in welch unkomfortable Situation das Werkvertragsunternehmer bringen kann, lesen Sie im ersten Beitrag unten.

Ich wünsche eine aufschlussreiche Lektüre,

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» Aus- und Einbaukosten bei Mängeln
» Homepage nun auch auf Englisch

Konfliktmanagement:
» Mediation Fallbericht

Kolumne "STREITHAHN":
» 9 Mio. Euro Verfahrenskosten

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

Aus- und Einbaukosten bei Mängeln (BGH)

Ein Schreiner hatte für Holz-Aluminium-Fenster bei einem Großfachhändler Standard-Alu-Profile bezogen. Der Großfachhändler beauftragte eine Beschichtungsfirma mit der Pulverbeschichtung, welche diese ohne fachgerechte Vorbehandlung ausführte. Nach Einbau der fertigen Fenster beim Kunden des Schreiners platzte die Rahmenfarbe deshalb ab und der Schreiner musste die Fenster wieder ausbauen, die Profile austauschen und die Fenster wieder einbauen. Der Schreiner forderte nun vom Großfachhändler - der die Nacherfüllung verweigert hatte - Schadensersatz für die neuen Profile und für die Kosten von Aus- und Wiedereinbau, insgesamt rund 43.000 EUR.
Die beiden Parteien stritten sich bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), der letztlich die Erstattung der Kosten des Aus- und Einbaus ablehnte. Das Urteil enthält einige lehrreiche Begründungen:
 
Vertragsart
Zunächst beurteilte der BGH, ob es sich um einen Kauf- oder Werklieferungsvertrag handelte. Der Schreiner hatte Standardprofile in einer bestimmten RAL-Farbe von der Liste des Großfachhändlers bestellt. Dass dieser die Alu-Profile eigens bei der Beschichtungsfirma in der bestellten Farbe beschichten lassen würde, ging aus dem Liefervertrag nicht hervor. Der Händler hätte sie aus Sicht des Schreiners genauso gut auf Lager haben können. Daher handelte es sich um einen Kaufvertrag.
 
Nacherfüllungspflichten
Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung, zum Beispiel durch Lieferung einer mangelfreien Kaufsache verpflichtet. Aus- und Einbau sind nicht gedeckt. Dies wäre hier nur anders zu beurteilen, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt hätte, also der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher gewesen wären.
 
Verschulden
Der Pulverbeschichter war nicht fachmännisch vorgegangen und hatte somit den Mangel verschuldet. Für den Großfachhändler lässt sich daraus jedoch kein Verschulden ableiten, da weder Vorlieferanten noch Hersteller als Erfüllungsgehilfen des Verkäufers anzusehen sind (daher kein Verschulden nach §278 BGB). Dies gilt übrigens genauso für den Hersteller von Baumaterialien gegenüber dem Werkunternehmer. Auf Grund des Mangels an sich kann der Schreiner daher keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.
 
Schadensumfang
Die Pflichtverletzung des Händlers bezieht sich nur auf die Verweigerung der Nacherfüllung. Nur insoweit haftet er auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Dieser zielt beim Kaufvertrag typischerweise auf den Ersatz der Kosten des Deckungskaufs. Die Aus- und Einbaukosten haben mit der verweigerten Nacherfüllung nichts zu tun. Sie wären auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung angefallen. Dem entsprechend sah der BGH allein die Kosten für die Beschaffung neuer Profile (geschätzt 6.500 EUR) als rechtmäßige Forderung des Schreiners gegen den Händler an.
 
Fazit: Anders als im Werkvertrag, wo §635II BGB eine umfassende Kostentragung des Unternehmers vorsieht, bleibt der Verkäufer (bzw. der Unternehmer einer Werklieferung) weitgehend verschont. Besorgniserregend ist das aus Sicht des Werkunternehmers, weil er typischerweise, wie auch im Urteilsfall, nach Kaufrecht auf dem Beschaffungsmarkt versorgt wird, jedoch seinem Auftraggeber nach Werkvertragsrecht haftet. Er bleibt also auf den Aus- und Einbaukosten sitzen, die an anderer Stelle innerhalb der Lieferkette verschuldet wurden. Er könnte höchstens versuchen, nach Deliktrecht (§§823 ff. BGB) den Verursacher (hier die Beschichtungsfirma) direkt  in die Verantwortung zu nehmen. Der Verschuldensnachweis ist im Deliktrecht jedoch deutlich erschwert. Der Unternehmer im Werkvertrag schaut also in die Röhre und sollte versuchen, dies vertraglich so gut wie möglich abzumildern. Sinnvoll ist eine vertragliche  Begrenzung dieser Kosten gegenüber dem Auftraggeber (zum Beispiel Positivaufzählung der eingeschlossenen Montageschritte und Ausschluss der Kosten für die notwendige Entfernung fremder Lieferanteile, wie etwa Gebäudeteile). Im Einzelfall kann es auch Sinn machen, Lieferanten vertraglich in die Pflicht zu nehmen, zum Beispiel indem diese ebenfalls nach Werkvertragsrecht beauftragt werden und ihren Lieferumfang selbst installieren oder indem die Kosten des Aus- und Einbaus dem Lieferanten ausdrücklich vertraglich aufgebürdet werden.
 
Zum tiefer Lesen: BGH, Urteil vom 2. April 2014 - Az. VIII ZR 46/13
 
 
 
 
 

Homepage nun auch auf Englisch

Die Homepage von Oliver Dittmann Mediation & Training ist seit einigen Wochen auch auf Englisch verfügbar. Viele Geschäftsbeziehungen sind international, die vorherrschende Geschäftssprache ist Englisch. Über die englische Seite können sich nun auch Interessenten aus dem Ausland über die außergerichtliche Streitbeilegung, das Vertrags- und Claim Management und das vertragliche Risikomanagement im Maschinen- und Anlagenbau informieren.
 
Link: http://en.oliver-dittmann.de/

Mediation Fallbericht

Beispiele helfen, Abstraktes greifbar zu machen. Das merke ich auch bei meinen Vorträgen zur Mediation. Wenn ich einen Mediationsfall mit den Anwesenden zusammen durcharbeite, dann werden aus Zuhörern engagierte Teilnehmer und es schließen sich rege Diskussionen an. Wenn Sie diese Dynamik erleben möchten, kommen Sie gerne zu einem meiner nächsten Vorträge, zum Beispiel am 12. Februar 2015 um 19:00 Uhr ins Robert-Dinzl-Haus in Schillingsfürst.
 
Unter dem folgenden Link finden Sie den Bericht einer praktischen Mediation. Es geht um den Streit zwischen Geschwistern um das Erbe. Wenn Sie sich noch nicht ganz vorstellen können, wie eine Mediation praktisch abläuft, dann empfehle ich Ihnen diesen Bericht.
Zum tiefer Lesen: Erbmediation - ein Praxisfall


 

 


Kolumne STREITHAHN:
Neun Millionen Euro Verfahrenskosten

StreithähneNeun Millionen Euro Verfahrenskosten für ein Schiedsverfahren! Für wen? Für uns alle, konkreter: für die deutschen Steuerzahler.

Der Energiekonzern Vattenfall hat Deutschland auf Schadensersatz wegen der Abschaltung seiner deutschen Kernkraftwerke verklagt. Die Klage wird von einem Schiedsgericht mit Sitz in USA verhandelt. 

Bisher sind bereits 3,2 Millionen Euro an Kosten für Anwälte, Gutachter, Übersetzer und Gerichtskosten angefallen. Auf neun Millionen Euro werden die gesamten Verfahrenskosten geschätzt. Die hohen Verfahrenskosten begründen sich natürlich durch einen sehr hohen Streitwert. Dieser liegt bei 4,7 Milliarden Euro. Falls der Klage statt gegeben wird, wird es also für den deutschen Steuerzahler erst so richtig teuer.

Zum tiefer Lesen: Artikel der Deutschen Welle


Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

 
 
 

    Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.


     
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