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„...just as a Zen Buddhist would say that, 'Our pain is inevitable, but suffering is a choice', I think that in construction work one could say that, 'Disagreements are inevitable, but conflict is a choice.' And how people work through disagreements can make all the difference not only to the financial success of a project, but also to how people feel about the project.“
David Hoffman, Gründer von Boston Law Collaborative und Dozent an der Harvard Law School in "Conscious Cooperation" von Stuart Baker, S. 138

Werte Leserschaft,

der Gesetzgeber versucht, den Gläubigern von Geldleistungen unter die Arme zu greifen, indem er die Regelungen zum Zahlungsverzug verschärft. Dazu wurde unter anderem der neue §271a in das BGB eingefügt.

Ob Sie als Auftragnehmer etwas davon haben? Nun, urteilen Sie selbst an Hand des zweiten Themas dieses Newsletters. Eines ist sicher: Das Recht des Zahlungsverzugs hat noch einmal an Komplexitiät und Unklarheit zugenommen. Unglaublich, wie kompliziert ein eigentlich einfaches Thema durch staatliche Lenkungsversuche geraten kann.

Passend zum Thema Verzugszinsen beenden wir heute die Serie zum UN-Kaufrecht mit den Rechtsbehelfen des Verkäufers und mit einem Gesamtfazit zur Serie.

Viel Spaß beim Lesen,

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» UN-Kaufrecht - Gesamtfazit
» Zahlungsverzug BGB-Verschärfung

Konfliktmanagement:
» Conscious Cooperation

Kolumne "STREITHAHN":
» Über den Wolken

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

Serie zum UN-Kaufrecht /CISG

#6 Rechtsbehelfe des Verkäufers und Gesamtfazit

Eine entscheidende Frage für den Verkäufer ist natürlich, wie die rechtzeitige Zahlung des Preises durchgesetzt werden kann. Das UN-Kaufrecht berechtigt ihn in Art. 78 dazu, Zinsen zu verlangen. Und zwar bereits beim Versäumnis, einen fälligen Betrag zu bezahlen. Anders als im BGB ist Verzug (durch Mahnung oder Alternativen gem. §286 BGB) keine Voraussetzung. Das UN-Kaufrecht punktet also wieder beim Verkäufer, das deutsche Zivilrecht beim Käufer. Der Zinssatz ist im UN-Kaufrecht nicht geregelt und richtet sich somit nach dem zu Grunde liegenden nationalen Recht.

 

GESAMTFAZIT ZUR SERIE ZUM UN-KAUFRECHT:

ERGEBNIS: Nach dem erneuten Treffer des UN-Kaufrechts für die Verkäufer ergibt sich folgendes Endergebnis:

UN-Kaufrecht – BGB:

aus Sicht des Käufers 2:5 für das BGB,

aus Sicht des Verkäufers 5:2 für das UN-Kaufrecht.

Es hat sich bestätigt, dass das deutsche Zivilrecht käuferfreundlicher als das UN-Kaufrecht ist. Schon von daher ist es kaum nachvollziehbar, dass viele Maschinen- und Anlagenbauer die Geltung des UN-Kaufrechts in ihren vertriebsseitigen AGB und in internen Anweisungen kategorisch ausschließen. Ein weiterer Aspekt kommt hinzu: In der internationalen Praxis wird der Lieferant auf Grund der Marktmacht meist die Vereinbarung des Rechts des Bestellers im Vertrag akzeptieren, das er logischerweise nicht kennt. Das UN-Kaufrecht als internationales, „neutrales“ Recht mag eher Akzeptanz des Bestellers finden (auch wenn das beim Ergebnis dieser Serie irrational zu sein scheint). Gerade aus Sicht des Verkäufers macht eine positive vertragliche Klarstellung, dass das UN-Kaufrecht zu gelten hat, Sinn. Dadurch kann eine eventuelle Rechtsunsicherheit, ob das vorliegende Geschäft in den sachlichen Bereich des UN-Kaufrechts fällt oder nicht, vermieden werden. Regelungslücken des UN-Kaufrechts, wie zum Beispiel die Höhe der Zinsen bei Zahlungsverzug und werkvertragsspezifische Regelungen, wie zum Beispiel die Abnahme mit ihren Rechtsfolgen sollten einzelvertraglich angepasst werden.
 

Musterklausel Einbeziehung UN-Kaufrecht, zum Beispiel um bei Zweifeln zum sachlichen Anwendungsbereich Klarheit zu schaffen:

Rechtswahl: Der Vertrag unterliegt den Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG). Für Rechtsbereiche, die vom UN-Kaufrecht  nicht erfasst werden, unterliegt der Vertrag den Bestimmungen des nicht vereinheitlichten deutschen Rechts.

 

Musterklausel Ausschluss UN-Kaufrecht:

Rechtswahl: Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts.

 

Zum tiefer lesen: NJW 31/2011 S. 2264 f.

Verschärfung der Regeln zum Zahlungsverzug

Der Gesetzgeber hält es erneut für angemessen, die Unternehmer bei der Eintreibung ihrer Außenstände unter die Arme zu greifen. Für Schuldverhältnisse, die nach dem 28. Juli 2014 entstanden sind, gelten im BGB neue Regeln. Im Folgenden die wichtigsten Änderungen:

  1. Der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung wird zum Zeitpunkt der Gegenleistung vermutet.
  2. Ein Zahlungsziel von mehr als 60 Tagen bei Individualvereinbarung ist nur wirksam, wenn keine grobe Unbilligkeit vorliegt und nie wirksam in AGB.
  3. Bei öffentlichen Auftraggebern ist ein Zahlungsziel von über 30 Tagen nur wirksam, wenn sachlich gerechtfertigt und nie wirksam in AGB.
  4. Bei öffentlichen Auftraggebern ist ein Zahlungsziel von über 60 Tagen immer unwirksam.
  5. Wenn eine Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung Voraussetzung für die Erfüllung der Entgeltleistung ist, dann ist dafür eine Frist von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung nur wirksam, wenn sie nicht grob unbillig ist. Im Falle von AGB ist eine Frist von mehr als 15 Tagen, unabhängig von Billigkeit, unwirksam.
  6. Die vorangehenden Regelungen gelten nicht für Abschlagszahlungen und andere Ratenzahlungen.
  7. Verzugszinsen für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucher werden von 8% auf 9% über dem Basiszinssatz angehoben.
  8. Eine Verzugspauschale in Höhe von 40 EUR darf erhoben werden. Diese ist auf die Kosten der Rechtsverfolgung anrechenbar.
  9. Ein vertraglicher Ausschluss von Verzugszinsen ist unwirksam.
  10. Eine Begrenzung bestimmter Rechtsmittel des Schuldners ist bei grober Unbilligkeit unwirksam.
Der wesentliche Teil der neuen Regelungen gilt nicht, wenn der Schuldner der Entgeltleistung ein Verbraucher ist.
 
Fazit: Bei öffentlichen Auftraggebern ist die Neuregelung für den Auftragnehmer sicherlich von Vorteil. In vielen anderen Fällen hängt die Rechtsfolge an der groben Unbilligkeit. Das ist schwammig und lässt offen, inwieweit die Höchstfristen und Klauselverbote tatsächlich greifen. Immerhin fällt nach der Formulierung die Beweislast dafür, dass im Einzelfall keine grobe Unbilligkeit vorliegt, dem Schuldner der Entgeltforderung zu.
Auch die Regelung des §271a III (Nr. 5 in der Liste)  lässt viele Fragen offen. Was genau ist der "Empfang der Gegenleistung" zum Beispiel bei einem Vertrag über Konstruktion, Fertigung, Montage und Inbetriebnahme einer Industrieanlage? Das Ende des Probebetriebs oder die Übergabe der endgültigen Dokumentation etwa? Da bei solchen Verträgen der Großteil der Zahlungen als Anzahlungen fließt und diese aus der Regelung ohnehin ausgenommen sind, wird die Praxisrelevanz der Frage gering bleiben. Der Maschinen- und Anlagenbauer wird weiterhin gut beraten sein, klare Fristen für die Abnahme zu vereinbaren, mit einer fiktiven Abnahme im Falle der Nichtabnahme. An diese sind auch die entsprechenden Zahlungen vertraglich zu knüpfen. 

Buchrezension - Conscious Cooperation

Conscious Cooperation von Stuart Baker, iUniverse, Bloomington, 2012 (englisch)

Conscious Cooperation ist ein kurzweiliges Büchlein mit 179 Seiten und in den USA erschienen.
 
Der Autor, Stuart Baker, ist Zimmerer, Bauunternehmer und Mediator. Baker erzählt, wie er über die Jahre seine kooperative Herangehensweise entwickelt hat und wie er schließlich Mediator für Bausachen wurde. Das Buch ist gespickt mit Geschichten aus der Praxis, positiven wie negativen Erfahrungen. Auch andere Mediatoren kommen zu Wort (siehe zum Beispiel das Zitat im Kopf dieses Newsletters).
 
Die Prinzipien, die Baker beim Bau bzw. der Renovierung von Wohnhäusern anwendet, zeigen viele Parallelen zu den Problemen auf, mit denen man sich täglich im Anlagenbau herumschlägt und bietet wertvolle Einsichten aus anderem Blickwinkel.
 
Baker verfolgt einen offenen Ansatz, bei dem er seine Kunden - die Bauherren - zunächst mit einer Liste von Fragen konfrontiert, um sich möglichst gut auf ihre Bedürfnisse einzustellen. Sein Fragenkatalog ist für jeden Dienstleister wertvoll und lässt sich für andere Bereiche anpassen.
 
Das Buch behandelt unter anderem die Themen innere Einstellung, Kooperation, typische Gründe für Spannungen, Geld, Vertrag und Konfliktlösung. 
 
Conscious Cooperation ist eine lohnende Lektüre für Bauherren und Auftragnehmer (auch aus dem Maschinen- und Anlagenbau). Die Grundprinzipien, die Baker vertritt sind darüber hinaus wertvoll für jeden Dienstleister, der die Zusammenarbeit mit seinen Kunden als wichtig ansieht.
 
Homepage des Autors
 
 
 

Kolumne STREITHAHN:
Über den Wolken...

... muss die Streitlust wohl grenzenlos sein.

Alle Vernunft, alle Manieren sagt man,

blieben darunter verborgen und dann

legt mein Vordermann den Sitz um, das Schwein -

ich zieh auf, hau ihm voll eine rein...

Dumm nur, dass die für die Sicherheit an Bord Verantwortlichen kein Verständnis für das Imponiergehabe und Gezanke von Streithähnen zeigen. Das Flugzeug landet außerplanmäßig, die Streithähne werden von der Polizei weiter befördert und müssen die Kosten des Manövers und der Verspätung tragen.

Trotzdem scheint sich das Herunterholen von Flugzeugen durch Rückenlehnenversteller und Rückenlehnenverstellungsgegner in den USA gerade zum Volkssport zu entwickeln. Dreimal in den letzten Wochen landeten Flugzeuge außerplanmäßig aus diesem Grund. Gerade die letzte Delinquentin scheint es geradezu darauf angelegt zu haben. Medienpräsenz bringt nunmal Nachahmer. Die hohen Kosten und auch strafrechtliche Konsequenzen werden nicht helfen. Rücksichtsvoller Umgang und eine bessere Streitkultur könnten das schon. 

zum Artikel

 

Kolumne Streithahn - Nachlese

Sie erinnern sich an den Mückengitter-Streithahn ("Von der Mücke zum Elefanten")? Ich hatte angekündigt, bei Obsiegen des Klägers einen Elefanten zu verspeisen. Der Kläger verlor sang- und klanglos vor dem Landgericht Augsburg. Alle Lübecker Marzipan-Elefanten hatten sich wohl schon für sicher gehalten. Denkste! Der Mückengitter-Verkäufer zieht nun vor das Oberlandesgericht. Zur Erinnerung: Auslöser des Streits war die Bedienungsanleitung eines Mückengitters zum stolzen Preis von 22,51 EUR. Ob wohl noch der Bundesgerichtshof damit belästigt wird? Der Stoff für diese Kolumne wird wohl so schnell nicht ausgehen. Täglich steht ein Streithahn auf...

 


Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

 

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.


 
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