Nürnberg (jur). Staut ein Biber einen Wasserzulauf bis „Land unter“ herrscht, muss der Grundstückseigentümer nicht für Überflutungsschäden beim Nachbarn aufkommen. Denn die Einwanderung eines Bibers und die damit zusammenhängende Stauung eines Wasserzulaufs stellt ein Naturereignis dar, welches der Grundstückseigentümer nicht zu verantworten hat, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 14. Januar 2014 (Az.: 4 U 2123/13).

Geklagt hatte ein Landwirt, der seit Jahren Ernteausfälle wegen Überflutungsschäden erlitt. Ursache war ein eingewanderter Biber auf dem Grundstück des Nachbarn. Der Nager hatte dort immer wieder einen Wassergraben gestaut. Von dem Grundstückseigentümer forderte der Landwirt nun Schadenersatz. Dieser habe die „nachbarschaftliche Treuepflicht“, Schäden zu verhindern. Der Nachbar betreibe zudem keine „bestimmungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung“, so der Kläger.

Doch das OLG stellte nun klar, dass der Nachbar für die Überflutungsschäden nicht als sogenannter „Störer“ haften muss. Hier habe die Natur, also der Biber, selbst den Ablauf des Wassers ohne Zutun des Grundstückseigentümers verändert. Durch Naturereignisse ausgelöste Störungen seien dem Eigentümer eines Grundstücks nur dann zuzurechnen, „wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigung durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist“, so die Nürnberger Richter.

Der Nachbar habe jedoch nicht die Pflicht, zugunsten des Klägers den natürlichen Abfluss des Wassers so zu verändern, dass keine Nachteile für andere Grundstücke entstehen. Auch sei der Nachbar nicht gehalten, eine „normale landwirtschaftliche Nutzung“ zu betreiben. Er dürfe sein naturbelassenes Grundstück mit Wassergraben und Uferbewuchs so belassen, wie es ist.


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