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Werte Leserschaft,

herzlich willkommen zur Erstausgabe meines Newsletters zu den Themen Vertragsmanagement und Konfliktmanagement. Wie nahe diese Themen beieinander liegen erkennt man schon daran, dass es ein Rechtsstreit um ein seeuntüchtiges Boot gleichzeitig wert ist, von vertragsrechtlicher Seite (erstes Thema) beleuchtet zu werden und es in die nagelneue Kolumne "Streithahn" schafft.

Ihr Oliver Dittmann

PS: ich freue mich über Ihre Rückmeldungen!

Überblick:

Vertragsmanagement:
» Wie allgemein darf ein Haftungs-ausschluss sein?
» Die Zahlungsmoral in UK

Konfliktmanagement:
» Mediation erhöht den Firmenerfolg
» Hinweis: Krassnitzer als Mediator

Kolumne STREITHAHN:
» Ein Knall um ein rotes Gummiboot

 

» wichtiger Hinweis

Wie allgemein darf ein vertraglicher Haftungsausschluss sein?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil näher über die nötige Konkretheit eines Haftungsausschlusses ausgelassen. Der ebay-Verkäufer eines Bootes samt PKW-Anhänger hatte in seinem Angebotstext bedungen: "Da es sich um ein gebrauchtes Boot handelt, verkaufe ich es ohne jegliche Gewährleistung…". Gleichzeitig wurde die Eignung als Wanderboot, mit dem man auf Reisen gehen könne, mehrmalig herausgestellt: „Das Boot ist ein Holzboot mit einem Kunststoffüberzug über den Rumpf. Das hat den Vorteil, dass es dicht ist und man weniger Pflegeaufwand hat. Es ist ein schönes kleines Wanderboot, nix für Raser. Auf dem Boot kann man bequem zu zweit schlafen und ein Kind hat auch noch Platz. Es verfügt über genügend Stauraum für längere Entdeckungstouren. Es ist halt ein schönes Wanderboot…“. Das Hervorheben der Eignung als Wanderboot wertete der BGH als Beschaffenheitsvereinbarung (im Sinne von §434 Abs. 1 BGB).

Ein Gutachter stellte nach Übergabe des Bootes fest, dass der Holzboden durch Pilze geschädigt und das Boot mithin nicht seetauglich sei und dass die Reparaturkosten von 15.000EUR bei einem Zeitwert des Bootes von 1.400EUR einen wirtschaftlichen Totalschaden darstellten.

Der BGH entschied, dass der allgemeine Gewährleistungsausschluss für die fehlende Seetüchtigkeit des Bootes (= vereinbarte Beschaffenheit) nicht gilt.

Je genauer, konkreter und nachdrücklicher die Eigenschaften eines Produktes beschrieben seien, umso konkreter müssten diese auch in einen Haftungsausschluss einbezogen werden, damit sie davon erfasst würden. Dies vereinfacht Frau Professor Doktor Beate Gsell: "Wer als Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft durch wiederholende Beteuerungen anpreist, der darf sich eben nicht mit einem knappen Haftungsausschluss begnügen."

Lehre: in einen Haftungsausschluss gehören immer auch die wichtigsten Fallgruppen als Beispielsaufzählung (nicht als abschließende Liste). So sollten z.B. bei dem wichtigen Ausschluss von Folgeschäden die größten Risikoposten ausdrücklich genannt werden, insbesondere entgangener Gewinn, Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Reputationsverlust. Je nach den im Einzelfall gemachten Beschaffenheitszusagen kann es sogar Sinn machen, die ausgeschlossenen Schäden noch konkreter zu benennen.
Zum tiefer lesen: JZ 8/2013 S. 419f.; BGH Urteil vom 19.12.2012-VIII ZR 96/12 (LG Berlin) mit Anmerkung von Prof. Dr. Beate Gsell
 

Die Zahlungsmoral in Großbritannien

Wer mit Kunden aus dem Vereinigten Königreich zu tun hat oder hatte, den beschlich das Gefühl schon länger: Britische Schuldner sind säumige Zahler. Die Wirtschaftsauskunftei Graydon legte bereits 2012 eine Studie vor, die dies empirisch belegt. Mehr als die Hälfte der 500 befragten britischen Kleinen- und Mittleren Unternehmen (KMU) bezeichneten die schlechte Zahlungsmoral als Problem. 56% gaben außerdem an, dass sie dadurch schon dazu gezwungen gewesen seien, ihre eigenen Unterlieferanten zu spät zu bezahlen. Das schlechteste Ergebnis innerhalb der Studie lieferte die Baubranche ab. 31% der Baufirmen gaben an, dass das Phänomen sie schon an den Rand der Zahlungsunfähigkeit gebracht habe, im Vergleich zu 19% der produzierenden Unternehmen und 5% der Handelsunternehmen.
Zum tiefer lesen: Quelle

Lehre: es lohnt sich, beim Forderungscontrolling besonderes Augenmerk auf Außenstände auf der Insel zu legen. In der Praxis hat sich oftmals ein Hinweis auf die Forderung von Verzugszinsen unter dem "Late Payment of Commercial Debts (Interest) Act 1998" bewährt. Diesen Hinweis kann man schon auf der Auftragsbestätigung und Rechnung, jedenfalls aber auf der Mahnung unterbringen. Eine thematische Einführung zum Zahlungsverzugsrecht in Großbritannien und ein Verzugszinsrechner, der die gesetzlichen Zinssätze berücksichtigt, finden sich hier.


Studie: Mediation erhöht den Firmenerfolg

Die Unternehmensberatung Academicon hat eine Studie veröffentlicht, wonach der Unternehmenserfolg bei den Firmen größer ist, die Mediation anwenden.
Durch Mediation werden Geschäftsbeziehungen - sei es innerhalb des Unternehmens, sei es zu Kunden oder Lieferanten - erhalten und gefördert. Zudem ist Mediation deutlich günstiger und schneller als das Bemühen von öffentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten. Laut Studie spart zum Beispiel bei einem Streitwert von 5 Mio. EUR eine erfolgreiche Mediation im Vergleich zu einem Schiedsverfahren 80% der Kosten. Beim Schiedsverfahren geben die Parteien ihren Streit zur Entscheidung einem (oder mehreren) Dritten, im Gegensatz zur Mediation, wo die Parteien das Heft des Handelns und Entscheidens in der Hand behalten.
Das Schiedsgericht wird trotzdem noch am Häufigsten bei Konflikten gewählt. Der Hauptgrund liegt wohl in fehlendem Wissen über die Mediation und mangelndem Kostenbewusstsein (auch bezüglich der Folgekosten durch verprellte Mitarbeiter, Kunden oder Lieferanten).
Auch Online-Konfliktlösungsmethoden traut die Studie wachsende Relevanz in der Zukunft zu.
Die Studie basiert auf einer Umfrage unter 589 mittleren und großen Unternehmen im Frühjahr 2013 in Deutschland.
Zum tiefer lesen: Quelle

Krassnitzer als Mediator beim ORF2

Der vom Tatort bekannt Schauspieler Harald Krassnitzer spielt den Mediator Paul Kemp in der ORF2-Serie "Alles kein Problem". Sendezeit ist jeweils Donnerstag um 20.15 Uhr.
Zum tiefer lesen: Quelle


Kolumne STREITHAHN:
Ein Knall um ein rotes Gummiboot

Zugegeben, mir liegen keine Hinweise darauf vor, dass das ebay-Boot, aus dem ersten Thema dieser Ausgabe, ROT war. Auch dürfte bestenfalls der beschriebene Rumpfüberzug aus GUMMI gewesen sein. Dennoch halte ich den Gassenhauer von Wencke Myhre "Er hat ein knallrotes Gummiboot" für sehr passend, vor allem das Wort "KNALL".

Man stelle sich einmal vor: Der Streit um ein bei Ebay für 2.510 EUR verkauftes Boot ist nach über 3 Jahren beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe angelangt und wird zur Revision an die Vorinstanz zurück vewiesen. Welch aberwitzige Verschwendung von Geld, Zeit und Ressourcen! Außerdem können wir davon ausgehen, dass so ein Verfahren mit einer enormen nervlichen Belastung für die Streitparteien einhergeht.

Hier scheinen sich die Akteure so richtig ineinander verbissen zu haben. Bis zum bitteren Ende. Auf den Glasl'schen Konflikteskalationsstufen dürften wir auf der obersten Stufe angekommen sein.

Wenn zwei so richtig ROT sehen, dann hilft auch kein LachGUMMI. - Ich glaub' ich hab' 'nen KNALL! 

 

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.


 
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