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Vertragsmanagement und Konfliktmanagement im Maschinen- und Anlagenbau Newsletter April 2015

 

 

 

 

 

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„Ein Schiedsverfahren kostet um die 6 Mio. EUR, dazu kommen bis zu 600.000 EUR Gerichtskosten. KMU können das nicht bezahlen.“
Mario Ohoven, Präsident des Bundesverbands Mittelständische Wirtschaft anlässlich TTIP zu den Investor-Staats-Schiedsverfahren, VDI-Nachrichten vom 17.4.2015

Werte Leserschaft,

mit dieser Ausgabe des Newsletters erhalten Sie den ersten Teil einer neuen Serie zu einem Mustervertrag für die Veräußerung bzw. Beschaffung von Maschinen und Anlagen. Dabei geht es mir nicht darum, einen vollständigen Vertrag abzubilden. Dieser könnte meines Erachtens den vielen Facetten, die Projekte im Maschinen- und Anlagenbau haben können, schwer gerecht werden. Vielmehr werden Musterklauseln für die wichtigsten Regelungsbereiche zur Verfügung gestellt. Zur besseren Verfügbarkeit werden die Serienteile ab Herbst sinnvoll gegliedert auf meiner Homepage hinterlegt werden.

Ich hoffe bei diesem Projekt auf Ihre Mitwirkung, werte Leser. Bitte lassen Sie es mich wissen, wenn Sie zu Klauseln Verbesserungsvorschläge haben, Fehler entdecken oder Inhalte vermissen!

Ich beginne die Serie mit den „Vertragsbestandteilen“. Diesen sind in vielen Verträgen noch Präambeln und Begriffsdefinitionen vorangestellt. Da diese sehr individuell sind und nur bedingt zu Musterklauseln taugen, lasse ich sie weg.

Ich hoffe, wir können mit dieser Sammlung gemeinsam ein für uns alle hilfreiches Werkzeug erstellen,

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» Vertragsbestandteile
» Ärgernis Gelangensbestätigung

Konfliktmanagement:
» Mediation DB – GdL?
» Vortrag zur Mediation

Kolumne „STREITHAHN“:
» Robin Hood für Arme

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

SERIE MUSTERVERTRAG MASCHINEN ANLAGEN

Vertragsbestandteile

Verträge über Investitionsgüter sind komplex. Während der Geschäftsanbahnung werden viele Dokumente zwischen den Partnern ausgetauscht. Diese Dokumente wiederum erfahren oft während des Prozesses Revisionen. Einige Dokumente sollen letztlich Bestandteil des Vertrages sein, andere nicht. Um Unsicherheit und Streit zu vermeiden, enthalten Anlagenverträge eine abschließende Liste der Vertragsdokumente.

Die Inhalte der Vertragsdokumente können einander widersprechen. Dann gilt es, durch Auslegung den Willen der Vertragsparteien zu ergründen. Dabei helfen die natürlichen Kollisionsregeln „Neueres verdrängt Älteres“ und „Spezielleres verdrängt Allgemeineres“.

Beispiel: „Alle Leitungen sind aus Kupfer zu fertigen.“ steht gegen „Die Leitung zwischen Aggregat A und Aggregat B ist aus Edelstahl zu fertigen.“ Für die spezielle Leitung zwischen genannten Aggregaten setzt sich Edelstahl gegen Kupfer durch.

Es ist üblich und sinnvoll, für die verschiedenen Vertragsbestandteile eine Rangfolge zu vereinbaren. Bei Widersprüchen geht dann das höherrangige Dokument vor. Dies erspart jedoch keinesfalls das Prüfen und Verstehen aller Vertragsbestandteile. Ich warne davor, sehenden Auges nicht erfüllbare Kundenforderungen in niederrangigen Dokumenten stehen zu lassen, mit dem Hintergedanken, dass diese ja durch Widersprüche im höherrangigen Dokument ausgehebelt würden. Das ist kurzfristig orientierte Vertriebsarbeit. Finden Sie eine gemeinsame Lösung und bewahren Sie das Projekt vor einem Fehlstart. Bei einem sorgfältig vorbereiteten und ausgehandelten Vertrag spielt die Vorrangregelung letztlich keine Rolle. Sie dient dann nur der Sicherheit.

Es versteht sich, dass die Rangfolge selbst im höchstrangigen Dokument zu stehen hat um unnötige Grundsatzdiskussionen zu vermeiden. Eine Rangfolge, die den natürlichen Kollisionsregeln (s.o.) widerspricht, wird im Zweifel zu Problemen führen. Zum Beispiel macht es keinen Sinn, die „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ über die „Speziellen Vertragsbedingungen“ zu setzen. Bitte sorgen Sie für eine klare und eindeutige Bezeichnung der Dokumente mit Revisionsstand und Datum.

Musterklausel Vertragsbestandteile Deutsch:

Die folgende Liste von Dokumenten gibt abschließend den Vertragsinhalt wider. Andere Dokumente und frühere Revisionen begründen keine Rechte und Pflichten zwischen den Parteien. Sie können bei Bedarf zur Auslegung der Vertragsdokumente herangezogen werden. Der Rang eines Dokumentes ist umso höher, je weiter oben es in der Liste erscheint. Im Falle von Widersprüchen und Unklarheiten setzt sich der Inhalt des höherrangigen Dokuments durch.
1. vorliegendes Vertragsdokument
2. spezielle Vertragsbedingungen Rev. xa vom dd.mm.yy
3. allgemeine Vertragsbedingungen, Status dd.mm.yy
4. Terminplan Rev. xb vom dd.mm.yy
5. Technische Spezifikation xc Rev. xd vom dd.mm.yy
6. Technische Spezfikation xe Rev. xf vom dd.mm.yy
7. …
 

Sample Clause Contract Documents English:

The following list of documents is exclusive and comprises the entire contract. Other documents and earlier revisions constitute no rights and obligations between the parties, whatsoever. They may, however, be consulted for interpretation of the contract documents, if necessary. Documents listed first are ranking higher than documents listed beneath. In the case of contradictions and ambiguities the higher ranking document prevails.
1. present contract document
2. particular conditions of contract Rev. xa dated dd.mm.yy
3. general conditions of contract, status dd.mm.yy
4. schedule rev. xb dated dd.mm.yy
5. technical specification xc rev. xd dated dd.mm.yy
6. technical specification xc rev. xe dated dd.mm.yy
7. …
 
 

 

Gelangensbestätigung bleibt Ärgernis

Der Bayerische Industrie- und Handelskammertag hat eine Umfrage zur Gelangensbestätigung bei ca. 800 Unternehmen durchgeführt. Mit der  Gelangensbestätigung hatte die deutsche Regierung vor eineinhalb Jahren im Alleingang ein Instrument geschaffen, um bei innergemeinschaftlichen Lieferungen das Verbringen ins Empfängerland nachvollziehen zu können. Die Verbringung ist nämlich Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit.

Die befragten Unternehmen erklärten mehrheitlich, dass sie die Regelung als bürokratisches Hemmnis empfänden. Insbesondere beklagen sie höheren Personalaufwand, höhere Kosten und ein höheres Geschäftsrisiko. Besonders schwierig mache die Situation, dass die Gelangensbestätigung – als deutsche Erfindung – im EU-Ausland weitgehend unbekannt sei.

Das Bundeswirtschaftministerium analysiert derzeit die bisherigen Erfahrungen mit der Gelangensbestätigung, um eventuellen Anpassungsbedarf zu ermitteln.

Zum tiefer lesen: Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04/15

 

Mediation zwischen DB und GdL?

Der Mediator und Co-Autor des Buches „Mediation für Dummies“, Al Weckert, hat in einem Interview mit dem Stern seine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten eines Mediationsverfahrens zwischen der Bahn und der GdL preisgegeben. Der Fahrgastverband Pro Bahn hatte eine Mediation zwischen den Tarifparteien angeregt.

Zum tiefer Lesen: Interview Mediation Bahn / GdL

Vortrag zur Mediation im Schloss Dennenlohe

Bericht aus der Fränkischen Landeszeitung vom 26.03.2015:

Kolumne STREITHAHN:
Robin Hood für Arme

StreithähneDes Öfteren haben wir an dieser Stelle schon Vergleiche zwischen Streitwert und Streitkosten gezogen. Diesen Monat erreichen wir einen neuen Rekord der Unverhältnismäßigkeit. Zwar sind die Kosten, die der Streithahn des Monats April zu begleichen hat mit 1.000 EUR (davon 300 EUR Gerichtskosten) vergleichsweise gering. Jedoch steht diesen ein Streitwert von ganzen 19 Cent entgegen. Die Kosten liegen also beim rund 5.300-fachen. Wird dieser Rekord noch zu brechen sein?

Es kommt noch schlimmer: wer hat so eine aberwitzige Klage eingereicht? – Ein ausgewiesener Fachmann! Einer, der es besser hätte wissen müssen! Ein Rechtsanwalt und Doktor der Juristerei (offenbar aber nicht der Ökonomie – oder handelt es sich um einen Werbegag?)! Sein Telefonieanbieter hatte ein Fax an die GEZ zu 19 Cent abgerechnet. Der Anwalt wollte durch eine Liste der Faxverbindungen und vier Zeugen den Nachweis erbringen, dass das Fax nicht von seinem Anschluss gesendet wurde. Der Amtsrichter indessen entschied gegen ihn, da ja ein Praktikant oder sonstwer das Faxgerät bedient haben könnte.

Der Anwalt will sich mit der blutigen Nase, die ihm der Amtsrichter verpasste, nicht zufrieden geben. Er gibt sich kämpferisch und will noch weitere unklare Telefonate gerichtlich prüfen lassen. Er sieht sich als Kämpfer gegen eine groß angelegte Verschwörung. Denn wenn der Telefonanbieter das mit allen seinen Kunden mache, gehe der Schaden schnell in die Millionen.

Somit können wir die Frage aus dem ersten Absatz beantworten: Ja – auch wenn es schwer vorstellbar ist – wir müssen befürchten, dass auch dieser beeindruckende Rekord nicht ewig halten wird.

Zum tiefer Lesen: Focus-Artikel, tz-Artikel

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.

Oliver Dittmann . Mediation & Training
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